TTDSG bringt neues Cookie-Rezept pünktlich zur Weihnachtszeit

TTDSG bringt neues Cookie-Rezept pünktlich zur Weihnachtszeit

Darauf haben wir alle gewartet: am 01. Dezember 2021 tritt das neue TTDSG (Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz) in Kraft. Ein neuer rechtlicher Rahmen wirft bekanntermaßen immer einige Fragen auf. Die wichtigsten Fragen wollen wir Ihnen hier beantworten.

Gleich zu Beginn noch eine schockierende Zahl, die vor Kurzem laut der Studie „Digital Dialog Insights“ von United Internet Media bekannt geworden ist:

Nur 6% der Unternehmen sind ausreichend auf die Post-Cookie Ära vorbereitet.

Ein mehr als guter Grund sich das neue Gesetz und seine Auswirkungen etwas genauer anzuschauen.

Welche Funktion hat das TTSDG?

Das TTDSG führt die Regelungen von Telemediengesetz (TMG), Telekommunikationsgesetz (TKG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zusammen und hat damit die Funktion einen einheitlichen Rahmen für die Umsetzung der europäischen Anforderungen schaffen.

Im Fokus des Interesses für alle Online-Marketer steht dabei die ePrivacy Richtlinie, die die Nutzung von Cookies im Web regelt. Denn genau diese Regelungen sind für Werbetreibende und Webseitenbetreiber von entscheidender Bedeutung.

Was muss beim Nutzer-Tracking beachtet werden?

Laut ePrivacy-Richtlinie müssen Nutzer zwingend ihre Einwilligung zum Setzen von Cookies erteilen. Eine Ausnahme bilden weiterhin nur technisch notwendige Cookies. Der Eingang dieser Richtlinie in das TTDSG hat damit zur Folge, dass Zustimmung bzw. Ablehnung von Cookies und Tracking-Maßnahmen transparent und eindeutig abzubilden sind.

Diese Forderung hat insbesondere Einfluss auf die Gestaltung der Cookie Consent Banner. So haben einige Länder bereits eine Verordnung für die Gestaltung von Cookie Consent Bannern verabschiedet. Das TTDSG sieht zwar keine Regelung des Banner-Designs vor, allerdings existieren bereits Mängellisten von Datenschutzbehörden, wie bspw. aus Nordrhein-Westfalen, die deutlich machen wohin die Reise geht.

Im Mittelpunkt der Kritik steht das sog. Nudging – d.h. Nutzer zur Abgabe der Zustimmung zu manipulieren. Ein Beispiel dafür ist die optische Manipulation durch leitende Farbgebung der Buttons. Hierauf sollte in Zukunft tunlichst verzichtet werden.

Grundstein für ein zentrales Einwilligungsmanagement?

Der Gesetzgeber will auch den Rahmen dafür schaffen, dass zukünftig Nutzer über sog. PIMS (Personal Information Management Service) ihre Einwilligungen zentral für alle besuchten Webseiten erteilen können. Für diese PIMS soll es ein spezielles Akkreditierungsverfahren geben. Wann diese sog. PIMS an den Start gehen können, ist allerdings ziemlich unklar: Noch sind nicht einmal die Zulassungsverfahren geregelt.

Das TTDSG, Google FLoCs & Co.

Die Blockade von 3rd Party Cookies durch Browser-Anbieter hat mit dem europäischen Datenschutz und dem deutschen TTSDG keine gemeinsamen Wurzeln. So scheiterten die FLoCs von Google sogar in Sachen EU-Recht. Hinter den Vorstößen der sog. „Walled Gardens“, zu denen u.a. auch Google und Apple gehören, kann man andere Beweggründe vermuten, als den Schutz der Privatsphäre der Nutzer. Beide Entwicklungen eint, dass Lösungen gefunden werden müssen.

Fazit

Das TTDSG fasst geltende Regelungen zusammen und erleichtert so die Quellenlage für den Datenschutz. Dabei verschärft es aber gleichzeitig die Sachlage, wie bspw. die Mängellisten der Datenschutzbehörden vermuten lassen. Daher bleibt es für alle Werbetreibenden und Webseiten-Betreiber weiterhin wichtig sich auch zukünftig kontinuierlich mit dem Thema Datenschutz auseinanderzusetzen. Die Tatsache, dass einige strukturelle und technische Lösungen zum Teil noch nicht verfügbar sind, macht deutlich, dass es ein längerfristiger Prozess bleiben wird, das Interesse am Tracking mit dem Schutz der Privatsphäre unter einen Hut zu bringen.